ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 7
§ 4 Amtsdauer und Amtsverlust
§ 4 – Amtsdauer und Amtsverlust
(1) Die Bestellung erfolgt auf Lebenszeit.
(2) Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder dauernde Amtsunfähigkeit; Letztere stellen drei unbefangene Ersatzrichter nach Anhörung und unabhängiger sachkundiger Prüfung fest.
(3) Ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder kann wegen schwerer vorsätzlicher Verfassungs- oder Amtspflichtverletzung die Anklage beantragen.
(4) Die Volksversammlung beschließt sie mit Zweidrittelmehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei 17 Mitgliedern zwölf Stimmen.
(5) Drei unbefangene Ersatzrichter entscheiden nach §§ 6 bis 8 LGG mit öffentlicher Beweisaufnahme, Akteneinsicht und Verteidigung.
(6) Enthebung erfordert den Nachweis der Pflichtverletzung und mindestens zwei Stimmen; politische Missbilligung genügt nicht.
(1) Die Bestellung erfolgt auf Lebenszeit.
(2) Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder dauernde Amtsunfähigkeit; Letztere stellen drei unbefangene Ersatzrichter nach Anhörung und unabhängiger sachkundiger Prüfung fest.
(3) Ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder kann wegen schwerer vorsätzlicher Verfassungs- oder Amtspflichtverletzung die Anklage beantragen.
(4) Die Volksversammlung beschließt sie mit Zweidrittelmehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei 17 Mitgliedern zwölf Stimmen.
(5) Drei unbefangene Ersatzrichter entscheiden nach §§ 6 bis 8 LGG mit öffentlicher Beweisaufnahme, Akteneinsicht und Verteidigung.
(6) Enthebung erfordert den Nachweis der Pflichtverletzung und mindestens zwei Stimmen; politische Missbilligung genügt nicht.