ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 7
§ 3 Bestätigung und Ernennung
§ 3 – Bestätigung und Ernennung
Die Volksversammlung bestätigt jeden Bewerber geheim mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei 17 Mitgliedern neun Ja-Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit. Der Landespräsident ernennt binnen sieben Tagen ohne Gegenzeichnung. Bei Ablehnung folgt binnen sieben Tagen ein neuer Vorschlag; Schweigen ersetzt keine Bestätigung.
Die Volksversammlung bestätigt jeden Bewerber geheim mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei 17 Mitgliedern neun Ja-Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit. Der Landespräsident ernennt binnen sieben Tagen ohne Gegenzeichnung. Bei Ablehnung folgt binnen sieben Tagen ein neuer Vorschlag; Schweigen ersetzt keine Bestätigung.