ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 7
§ 2 Nominierung und Anhörung
§ 2 – Nominierung und Anhörung
Der Landespräsident nominiert öffentlich je freiem Sitz einen Bewerber, den Gerichtspräsidenten gesondert. Die Volksversammlung prüft die Eignung in öffentlicher Anhörung.
Der Landespräsident nominiert öffentlich je freiem Sitz einen Bewerber, den Gerichtspräsidenten gesondert. Die Volksversammlung prüft die Eignung in öffentlicher Anhörung.