ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 7
§ 1 Sitze und Eignung
§ 1 – Sitze und Eignung
Der LGH besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern; jeder Sitz wird einzeln besetzt. Eignung, Unvereinbarkeit und Eid folgen dem RichterG.
Der LGH besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern; jeder Sitz wird einzeln besetzt. Eignung, Unvereinbarkeit und Eid folgen dem RichterG.