ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 14
§ 9 Besondere Garantien
§ 9 – Besondere Garantien
(1) Parteiverbote können Regierung oder ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Volksversammlung beantragen; erforderlich sind nachgewiesene planvolle Aktivitäten zur gewaltsamen oder aktiv kämpferischen Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Ordnung. Friedliche Opposition genügt nicht.
(2) Gesetzesunwirksamkeit wird im Gesetzblatt veröffentlicht.
(3) Rechtskräftige Urteile bleiben grundsätzlich bestehen; eine noch laufende, allein auf unwirksamer Strafnorm beruhende Strafe wird sofort gestoppt und das Urteil auf Antrag aufgehoben.
(4) Rückwirkende Strafverschärfung und erneute Verfolgung rechtskräftig Freigesprochener sind ausgeschlossen.
(1) Parteiverbote können Regierung oder ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Volksversammlung beantragen; erforderlich sind nachgewiesene planvolle Aktivitäten zur gewaltsamen oder aktiv kämpferischen Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Ordnung. Friedliche Opposition genügt nicht.
(2) Gesetzesunwirksamkeit wird im Gesetzblatt veröffentlicht.
(3) Rechtskräftige Urteile bleiben grundsätzlich bestehen; eine noch laufende, allein auf unwirksamer Strafnorm beruhende Strafe wird sofort gestoppt und das Urteil auf Antrag aufgehoben.
(4) Rückwirkende Strafverschärfung und erneute Verfolgung rechtskräftig Freigesprochener sind ausgeschlossen.