ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 14
§ 8 Besondere Beschwerden
§ 8 – Besondere Beschwerden
(1) Gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Landgerichts ist binnen drei Tagen nach vollständiger Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Sie ist beim Landgericht einzulegen.
(2) Erstinstanzliche Beschlüsse des Oberlandesgerichts prüft der LGH auf binnen drei Tagen nach vollständiger Zustellung beim Oberlandesgericht erhobene Rechtsbeschwerde nur nach Annahme gemäß § 3.
(3) Gesetzliche Haftbeschwerden gegen eine fortdauernde Freiheitsentziehung sind jederzeit zulässig; insoweit gelten die Dreitagesfristen der Absätze 1 und 2 nicht. Die Beschwerde ist beim Gericht der angegriffenen Entscheidung einzulegen und sofort zu bearbeiten. Für die Überprüfung erstinstanzlicher OLG-Beschlüsse durch den LGH bleibt die Annahme nach § 3 erforderlich; Eilrechtsschutz nach § 6 bleibt möglich. Die gesetzliche laufende Haftprüfung wird durch ein Beschwerdeverfahren weder ersetzt noch aufgeschoben.
(4) Gegen LGH-Entscheidungen gibt es kein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel; Berichtigung, Gehörsrüge und gesetzliche Wiederaufnahme bleiben möglich.
(5) Fristen, Zustellung und Wiedereinsetzung richten sich ergänzend nach ZPO, in Strafsachen nach StPO.
(1) Gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Landgerichts ist binnen drei Tagen nach vollständiger Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Sie ist beim Landgericht einzulegen.
(2) Erstinstanzliche Beschlüsse des Oberlandesgerichts prüft der LGH auf binnen drei Tagen nach vollständiger Zustellung beim Oberlandesgericht erhobene Rechtsbeschwerde nur nach Annahme gemäß § 3.
(3) Gesetzliche Haftbeschwerden gegen eine fortdauernde Freiheitsentziehung sind jederzeit zulässig; insoweit gelten die Dreitagesfristen der Absätze 1 und 2 nicht. Die Beschwerde ist beim Gericht der angegriffenen Entscheidung einzulegen und sofort zu bearbeiten. Für die Überprüfung erstinstanzlicher OLG-Beschlüsse durch den LGH bleibt die Annahme nach § 3 erforderlich; Eilrechtsschutz nach § 6 bleibt möglich. Die gesetzliche laufende Haftprüfung wird durch ein Beschwerdeverfahren weder ersetzt noch aufgeschoben.
(4) Gegen LGH-Entscheidungen gibt es kein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel; Berichtigung, Gehörsrüge und gesetzliche Wiederaufnahme bleiben möglich.
(5) Fristen, Zustellung und Wiedereinsetzung richten sich ergänzend nach ZPO, in Strafsachen nach StPO.