ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 14
§ 7 Entscheidungen
§ 7 – Entscheidungen
(1) Der LGH prüft Rechts- und Verfassungsfehler, grundsätzlich keine neuen Tatsachen. Er bestätigt, hebt auf, verweist an einen anderen Spruchkörper zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(2) Allein zugunsten eines Angeklagten eingelegte Anträge dürfen ihn nicht schlechterstellen.
(3) Veröffentlichte tragende Rechtsgrundsätze binden Gerichte und Behörden; Änderungen eigener Rechtsprechung sind besonders zu begründen. Abweichende Richtermeinungen dürfen veröffentlicht werden.
(1) Der LGH prüft Rechts- und Verfassungsfehler, grundsätzlich keine neuen Tatsachen. Er bestätigt, hebt auf, verweist an einen anderen Spruchkörper zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(2) Allein zugunsten eines Angeklagten eingelegte Anträge dürfen ihn nicht schlechterstellen.
(3) Veröffentlichte tragende Rechtsgrundsätze binden Gerichte und Behörden; Änderungen eigener Rechtsprechung sind besonders zu begründen. Abweichende Richtermeinungen dürfen veröffentlicht werden.