ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 14
§ 6 Verfahren und Eilschutz
§ 6 – Verfahren und Eilschutz
(1) Beteiligte erhalten Akteneinsicht, Gehör und grundsätzlich öffentliche mündliche Verhandlung; schriftliche Entscheidung setzt ihre Zustimmung voraus.
(2) Unzulässige Anträge dürfen nach Hinweis und Gehör begründet verworfen werden. Anträge hemmen Rechtskraft und Vollzug nicht automatisch.
(3) Zur Abwehr schwerer unabwendbarer Nachteile kann ein unbefangener Richter höchstens 48 Stunden vorläufig anordnen; Verlängerung erfordert beschlussfähige Besetzung. Gehör ist spätestens unverzüglich nachzuholen.
(1) Beteiligte erhalten Akteneinsicht, Gehör und grundsätzlich öffentliche mündliche Verhandlung; schriftliche Entscheidung setzt ihre Zustimmung voraus.
(2) Unzulässige Anträge dürfen nach Hinweis und Gehör begründet verworfen werden. Anträge hemmen Rechtskraft und Vollzug nicht automatisch.
(3) Zur Abwehr schwerer unabwendbarer Nachteile kann ein unbefangener Richter höchstens 48 Stunden vorläufig anordnen; Verlängerung erfordert beschlussfähige Besetzung. Gehör ist spätestens unverzüglich nachzuholen.