ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 14
§ 5 Verfassungsbeschwerde und Normprüfung
§ 5 – Verfassungsbeschwerde und Normprüfung
(1) Selbst, gegenwärtig und unmittelbar Grundrechtsbetroffene können nach Ausschöpfung zumutbarer ordentlicher Rechtsbehelfe binnen sieben Tagen nach letzter gerichtlicher Zustellung Beschwerde erheben; bei ausnahmsweise direkt angreifbaren Hoheitsakten gilt ein Monat ab Kenntnis. Ein Überprüfungsantrag ist keine Voraussetzung; verbundene Anliegen werden gemeinsam behandelt.
(2) Annahme richtet sich nach § 3.
(3) Alle Gerichte dürfen verfassungswidrige Normen im Einzelfall unangewendet lassen oder eine entscheidungserhebliche Frage dem LGH zur Annahme vorlegen; nur der LGH erklärt allgemein verbindlich unwirksam.
(1) Selbst, gegenwärtig und unmittelbar Grundrechtsbetroffene können nach Ausschöpfung zumutbarer ordentlicher Rechtsbehelfe binnen sieben Tagen nach letzter gerichtlicher Zustellung Beschwerde erheben; bei ausnahmsweise direkt angreifbaren Hoheitsakten gilt ein Monat ab Kenntnis. Ein Überprüfungsantrag ist keine Voraussetzung; verbundene Anliegen werden gemeinsam behandelt.
(2) Annahme richtet sich nach § 3.
(3) Alle Gerichte dürfen verfassungswidrige Normen im Einzelfall unangewendet lassen oder eine entscheidungserhebliche Frage dem LGH zur Annahme vorlegen; nur der LGH erklärt allgemein verbindlich unwirksam.