ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 14
§ 4 Unmittelbare Verfahren
§ 4 – Unmittelbare Verfahren
(1) Ohne Annahmeauswahl entscheidet der LGH:
a. konkrete Verfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen oder ihren mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen,
b. gesetzliche Wahl- und Mandatsverfahren,
c. Parteiverbote,
d. Präsidentenanklagen nach Artikel 46
e. sowie die ihm durch RichterG und LGH-RWG unmittelbar zugewiesenen Richterstatus- und Amtsenthebungsverfahren.
Die besondere Ersatzrichterbesetzung nach LGH-RWG bleibt maßgeblich.
(2) Im Organstreit müssen eigene verfassungsmäßige Rechte betroffen sein; besondere gesetzliche Antragsrechte in anderen Verfahren bleiben unberührt.
(3) Soweit kein besonderes Gesetz anderes bestimmt, beträgt die Antragsfrist einen Monat ab Kenntnis.
(4) Politische Gutachten und abstrakte Prüfungen ohne zulässigen Streit werden nicht erstellt.
(1) Ohne Annahmeauswahl entscheidet der LGH:
a. konkrete Verfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen oder ihren mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen,
b. gesetzliche Wahl- und Mandatsverfahren,
c. Parteiverbote,
d. Präsidentenanklagen nach Artikel 46
e. sowie die ihm durch RichterG und LGH-RWG unmittelbar zugewiesenen Richterstatus- und Amtsenthebungsverfahren.
Die besondere Ersatzrichterbesetzung nach LGH-RWG bleibt maßgeblich.
(2) Im Organstreit müssen eigene verfassungsmäßige Rechte betroffen sein; besondere gesetzliche Antragsrechte in anderen Verfahren bleiben unberührt.
(3) Soweit kein besonderes Gesetz anderes bestimmt, beträgt die Antragsfrist einen Monat ab Kenntnis.
(4) Politische Gutachten und abstrakte Prüfungen ohne zulässigen Streit werden nicht erstellt.