ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 14
§ 2 Besetzung
§ 2 – Besetzung
(1) Der LGH hat fünf Mitglieder und entscheidet grundsätzlich gemeinsam; mindestens drei unbefangene Richter müssen mitwirken. Vorab bestellte Ersatzrichter vertreten nach veröffentlichtem Plan.
(2) Der Präsident leitet, bei Verhinderung der dienstälteste unbefangene Richter.
(3) Sachentscheidungen benötigen die Mehrheit der Mitwirkenden, allgemeine Unwirksamkeit eines Gesetzes mindestens drei Stimmen. Bei Gleichstand bleibt die angegriffene Entscheidung bestehen; ein unmittelbarer Antrag wird insoweit abgewiesen.
(1) Der LGH hat fünf Mitglieder und entscheidet grundsätzlich gemeinsam; mindestens drei unbefangene Richter müssen mitwirken. Vorab bestellte Ersatzrichter vertreten nach veröffentlichtem Plan.
(2) Der Präsident leitet, bei Verhinderung der dienstälteste unbefangene Richter.
(3) Sachentscheidungen benötigen die Mehrheit der Mitwirkenden, allgemeine Unwirksamkeit eines Gesetzes mindestens drei Stimmen. Bei Gleichstand bleibt die angegriffene Entscheidung bestehen; ein unmittelbarer Antrag wird insoweit abgewiesen.