ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 14
§ 14 Übergang und Inkrafttreten
§ 14 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Gerichts- und Personalübergang folgen GVG, RichterG und LGH-RWG; die Zuständigkeiten früherer oberster Gerichte gehen entsprechend dieser Gesetze über.
(2) Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit den zugehörigen Artikeln 40 und 42 der Verfassung, in Kraft.
(3) Wirksame Handlungen und rechtskräftige Urteile bleiben bestehen; neu verkürzte Fristen enden frühestens nach sieben Tagen. Die Gesetzessammlung ist keine amtliche Verkündung.
(1) Gerichts- und Personalübergang folgen GVG, RichterG und LGH-RWG; die Zuständigkeiten früherer oberster Gerichte gehen entsprechend dieser Gesetze über.
(2) Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit den zugehörigen Artikeln 40 und 42 der Verfassung, in Kraft.
(3) Wirksame Handlungen und rechtskräftige Urteile bleiben bestehen; neu verkürzte Fristen enden frühestens nach sieben Tagen. Die Gesetzessammlung ist keine amtliche Verkündung.