⚖ Republik Falkenberg Gesetze im Internet · juris

Gesetze / LGG · Fassung 1 / § 13

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1

Vorschrift 13 von 14

§ 13 Veröffentlichung und Bindung

← Zur Inhaltsübersicht · Neue Suche