ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 14
§ 13 Veröffentlichung und Bindung
§ 13 – Veröffentlichung und Bindung
(1) Entscheidungen nennen Besetzung, Anträge, tragende Gründe und konkrete Rechtsfolgen.
(2) Die veröffentlichte Fassung wahrt persönliche Schutzdaten, lässt aber die Rechtsgrundsätze nachvollziehbar.
(3) Gesetzesunwirksamkeit ist im Gesetzblatt bekannt zu machen; Frist oder Umfang einer begrenzten Übergangswirkung müssen ausdrücklich bestimmt werden und dürfen keine rückwirkende Strafbarkeit schaffen.
(1) Entscheidungen nennen Besetzung, Anträge, tragende Gründe und konkrete Rechtsfolgen.
(2) Die veröffentlichte Fassung wahrt persönliche Schutzdaten, lässt aber die Rechtsgrundsätze nachvollziehbar.
(3) Gesetzesunwirksamkeit ist im Gesetzblatt bekannt zu machen; Frist oder Umfang einer begrenzten Übergangswirkung müssen ausdrücklich bestimmt werden und dürfen keine rückwirkende Strafbarkeit schaffen.