ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 14
§ 12 Wahl- und Mandatsprüfung
§ 12 – Wahl- und Mandatsprüfung
(1) Das Gericht prüft nach FWahlG und PartG tatsächliche Wahlfehler, Ergebnisrelevanz und mildere Korrekturen.
(2) Eine vollständige Wahlwiederholung ist nur zulässig, soweit Nachzählung, Berichtigung oder begrenzte Wiederholung nicht ausreichen.
(3) Mandatsrechte bleiben bis zu einer wirksamen abweichenden Entscheidung bestehen, soweit eine ausdrücklich begründete vorläufige Regelung nichts anderes bestimmt.
(1) Das Gericht prüft nach FWahlG und PartG tatsächliche Wahlfehler, Ergebnisrelevanz und mildere Korrekturen.
(2) Eine vollständige Wahlwiederholung ist nur zulässig, soweit Nachzählung, Berichtigung oder begrenzte Wiederholung nicht ausreichen.
(3) Mandatsrechte bleiben bis zu einer wirksamen abweichenden Entscheidung bestehen, soweit eine ausdrücklich begründete vorläufige Regelung nichts anderes bestimmt.