ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 14
§ 11 Präsidentenanklage
§ 11 – Präsidentenanklage
(1) Eine Anklage nach Artikel 46 enthält den mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder gefassten Beschluss, konkrete Tatsachen und bezeichnete vorsätzliche Gesetzesverletzungen.
(2) Der Landespräsident erhält vollständiges Gehör und Verteidigung.
(3) Vorläufige Amtsbeschränkung und endgültiger Amtsverlust bedürfen einer begründeten gerichtlichen Entscheidung; eine bloße politische Meinungsverschiedenheit genügt nicht.
(1) Eine Anklage nach Artikel 46 enthält den mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder gefassten Beschluss, konkrete Tatsachen und bezeichnete vorsätzliche Gesetzesverletzungen.
(2) Der Landespräsident erhält vollständiges Gehör und Verteidigung.
(3) Vorläufige Amtsbeschränkung und endgültiger Amtsverlust bedürfen einer begründeten gerichtlichen Entscheidung; eine bloße politische Meinungsverschiedenheit genügt nicht.