ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 14
§ 10 Antrag, Erwiderung und Akten
§ 10 – Antrag, Erwiderung und Akten
(1) Anträge benennen Beteiligte, konkrete angegriffene Maßnahme, betroffene Rechte und begehrte Entscheidung; erreichbare Unterlagen werden beigefügt.
(2) Behebbare Mängel erhalten grundsätzlich drei Tage Nachfrist.
(3) Die Gegenseite erhält grundsätzlich sieben Tage Erwiderungszeit; eilbedürftige Verfassungs- und Wahlverfahren können nach begründetem Hinweis angemessen beschleunigt werden.
(1) Anträge benennen Beteiligte, konkrete angegriffene Maßnahme, betroffene Rechte und begehrte Entscheidung; erreichbare Unterlagen werden beigefügt.
(2) Behebbare Mängel erhalten grundsätzlich drei Tage Nachfrist.
(3) Die Gegenseite erhält grundsätzlich sieben Tage Erwiderungszeit; eilbedürftige Verfassungs- und Wahlverfahren können nach begründetem Hinweis angemessen beschleunigt werden.