ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 13
§ 9 Bürgermeisterkontrolle und Ablösung
§ 9 – Bürgermeisterkontrolle und Ablösung
Der Bürgermeister berichtet dem Rat monatlich über wesentliche Verwaltungsvorgänge und Ausgaben. Der Rat kann ihn nur durch die gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers mit zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder vorzeitig ablösen; Rücktritt, Tod und gerichtlich festgestellte Amtsunfähigkeit bleiben unberührt. Bis zur wirksamen Nachfolge führt der zuständige Stellvertreter die Geschäfte.
Der Bürgermeister berichtet dem Rat monatlich über wesentliche Verwaltungsvorgänge und Ausgaben. Der Rat kann ihn nur durch die gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers mit zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder vorzeitig ablösen; Rücktritt, Tod und gerichtlich festgestellte Amtsunfähigkeit bleiben unberührt. Bis zur wirksamen Nachfolge führt der zuständige Stellvertreter die Geschäfte.