ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 13
§ 8 Rechtsaufsicht
§ 8 – Rechtsaufsicht
Das Innenministerium kann rechtswidrige Beschlüsse nach Anhörung beanstanden und eine angemessene Abhilfefrist setzen. Ersatzvornahmen sind nur nach LVwVG zulässig; eine politische Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt. Für Bürger und Kommunen ist Rechtsschutz nach VwGO eröffnet.
Das Innenministerium kann rechtswidrige Beschlüsse nach Anhörung beanstanden und eine angemessene Abhilfefrist setzen. Ersatzvornahmen sind nur nach LVwVG zulässig; eine politische Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt. Für Bürger und Kommunen ist Rechtsschutz nach VwGO eröffnet.