ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 13
§ 7 Bürgerbeteiligung
§ 7 – Bürgerbeteiligung
Einwohner dürfen Anregungen und Beschwerden einreichen. Der Rat behandelt einen von mindestens fünf wahlberechtigten Einwohnern unterstützten Sachantrag binnen sieben Tagen oder begründet die Vertagung. Rechtlich verbindliche Bürgerentscheide bedürfen eines besonderen Gesetzes.
Einwohner dürfen Anregungen und Beschwerden einreichen. Der Rat behandelt einen von mindestens fünf wahlberechtigten Einwohnern unterstützten Sachantrag binnen sieben Tagen oder begründet die Vertagung. Rechtlich verbindliche Bürgerentscheide bedürfen eines besonderen Gesetzes.