ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 13
§ 6 Finanzen
§ 6 – Finanzen
Der Rat beschließt einen ausgeglichen geplanten Haushalt und eine jährliche Rechnung. Landessteuergesetz, LBesG und Vergaberecht gelten auch für Kommunen. Kredite bedürfen gesetzlicher Grundlage und müssen Artikel 51 entsprechen; eine kommunale Satzung genügt nicht.
Der Rat beschließt einen ausgeglichen geplanten Haushalt und eine jährliche Rechnung. Landessteuergesetz, LBesG und Vergaberecht gelten auch für Kommunen. Kredite bedürfen gesetzlicher Grundlage und müssen Artikel 51 entsprechen; eine kommunale Satzung genügt nicht.