ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 13
§ 5 Öffentlichkeit und Satzungen
§ 5 – Öffentlichkeit und Satzungen
Sitzungen sind öffentlich; personenbezogene und konkrete vertrauliche Angelegenheiten können begründet nichtöffentlich beraten werden. Satzungen werden vollständig amtlich veröffentlicht und gelten frühestens am Folgetag. Sie dürfen keine Steuern, Straftaten oder unbegrenzten Eingriffsbefugnisse ohne Landesgesetz schaffen.
Sitzungen sind öffentlich; personenbezogene und konkrete vertrauliche Angelegenheiten können begründet nichtöffentlich beraten werden. Satzungen werden vollständig amtlich veröffentlicht und gelten frühestens am Folgetag. Sie dürfen keine Steuern, Straftaten oder unbegrenzten Eingriffsbefugnisse ohne Landesgesetz schaffen.