ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 13
§ 4 Ratsverfahren
§ 4 – Ratsverfahren
Der Rat wählt seinen Sitzungsvorsitzenden. Einladungen erfolgen mindestens 48 Stunden vorher; auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist binnen drei Tagen einzuberufen. Beschlussfähig ist der Rat bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder; einfache Entscheidungen benötigen die Mehrheit der Anwesenden. Bei Gleichstand ist der Antrag abgelehnt.
Der Rat wählt seinen Sitzungsvorsitzenden. Einladungen erfolgen mindestens 48 Stunden vorher; auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist binnen drei Tagen einzuberufen. Beschlussfähig ist der Rat bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder; einfache Entscheidungen benötigen die Mehrheit der Anwesenden. Bei Gleichstand ist der Antrag abgelehnt.