ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 13
§ 3 Kommunale Leitung
§ 3 – Kommunale Leitung
Der Rat wählt einen Bürgermeister und einen Stellvertreter geheim mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder für die laufende dreimonatige Ratsperiode. Wiederwahl ist zulässig; gewählt werden kann eine nach FWahlG kommunal wählbare Person, auch ohne Ratsmandat. Der Bürgermeister führt die Verwaltung und vollzieht rechtmäßige Ratsbeschlüsse; er hat ohne eigenes Ratsmandat kein Stimmrecht im Rat.
Der Rat wählt einen Bürgermeister und einen Stellvertreter geheim mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder für die laufende dreimonatige Ratsperiode. Wiederwahl ist zulässig; gewählt werden kann eine nach FWahlG kommunal wählbare Person, auch ohne Ratsmandat. Der Bürgermeister führt die Verwaltung und vollzieht rechtmäßige Ratsbeschlüsse; er hat ohne eigenes Ratsmandat kein Stimmrecht im Rat.