ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 13
§ 2 Rat
§ 2 – Rat
Der Stadtrat oder Gemeinderat beschließt Satzungen, Haushalt, wesentliche Investitionen und kommunale Einrichtungen und kontrolliert die Verwaltung. Mitglieder üben ein freies Mandat aus; persönlich oder unmittelbar wirtschaftlich betroffene Mitglieder wirken an Einzelentscheidungen nicht mit.
Der Stadtrat oder Gemeinderat beschließt Satzungen, Haushalt, wesentliche Investitionen und kommunale Einrichtungen und kontrolliert die Verwaltung. Mitglieder üben ein freies Mandat aus; persönlich oder unmittelbar wirtschaftlich betroffene Mitglieder wirken an Einzelentscheidungen nicht mit.