ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 13
§ 12 Begründung und Aufsichtsschutz
§ 12 – Begründung und Aufsichtsschutz
Aufsichtsmaßnahmen müssen einen konkreten Rechtsverstoß nennen und die Selbstverwaltung schonen. Eine Beanstandung kann vor dem Amtsgericht nach VwGO angefochten werden. Gesetzliche Korrekturen von Einwohner- oder Wahlzahlen erfolgen nach FWahlG und verändern laufende Mandate nicht automatisch.
Aufsichtsmaßnahmen müssen einen konkreten Rechtsverstoß nennen und die Selbstverwaltung schonen. Eine Beanstandung kann vor dem Amtsgericht nach VwGO angefochten werden. Gesetzliche Korrekturen von Einwohner- oder Wahlzahlen erfolgen nach FWahlG und verändern laufende Mandate nicht automatisch.