ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 13
§ 11 Vertretung und Verträge
§ 11 – Vertretung und Verträge
Der Bürgermeister vertritt die Kommune nach außen. Verträge über wesentliche nicht im Haushalt vorgesehene Verpflichtungen benötigen vorherige Ratszustimmung; unaufschiebbare gesetzliche Notfallpflichten bleiben zu erfüllen. Vergaben, eigene Ansprüche und wirtschaftliche Interessenkonflikte sind nach den jeweils geltenden Gesetzen zu behandeln.
Der Bürgermeister vertritt die Kommune nach außen. Verträge über wesentliche nicht im Haushalt vorgesehene Verpflichtungen benötigen vorherige Ratszustimmung; unaufschiebbare gesetzliche Notfallpflichten bleiben zu erfüllen. Vergaben, eigene Ansprüche und wirtschaftliche Interessenkonflikte sind nach den jeweils geltenden Gesetzen zu behandeln.