ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 13
§ 10 Öffentliche Einrichtungen
§ 10 – Öffentliche Einrichtungen
Kommunale Einrichtungen werden nach veröffentlichten sachlichen Benutzungsregeln zugänglich gemacht. Kapazitätsgrenzen werden gleichmäßig gehandhabt; parteipolitische Bevorzugung ist unzulässig. Entgelte oder Gebühren bedürfen einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage und dürfen nicht nachträglich frei erfunden werden.
Kommunale Einrichtungen werden nach veröffentlichten sachlichen Benutzungsregeln zugänglich gemacht. Kapazitätsgrenzen werden gleichmäßig gehandhabt; parteipolitische Bevorzugung ist unzulässig. Entgelte oder Gebühren bedürfen einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage und dürfen nicht nachträglich frei erfunden werden.