ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 15
§ 9 Restschuldbefreiung natürlicher Personen
§ 9 – Restschuldbefreiung natürlicher Personen
(1) Eine natürliche Person kann nach drei Monaten redlicher Mitwirkung ab Eröffnung gerichtliche Befreiung von verbleibenden gewöhnlichen ungesicherten Altverbindlichkeiten beantragen.
(2) Erforderlich sind vollständige Offenlegung und Abführung pfändbarer verfügbarer Mittel.
(3) Vorsätzlich deliktisch verursachte Schulden, Geldstrafen, Geldbußen und neue Schulden werden nicht erlassen.
(4) Gläubiger sind anzuhören; bewusstes Verheimlichen wesentlicher Werte schließt Befreiung aus.
(1) Eine natürliche Person kann nach drei Monaten redlicher Mitwirkung ab Eröffnung gerichtliche Befreiung von verbleibenden gewöhnlichen ungesicherten Altverbindlichkeiten beantragen.
(2) Erforderlich sind vollständige Offenlegung und Abführung pfändbarer verfügbarer Mittel.
(3) Vorsätzlich deliktisch verursachte Schulden, Geldstrafen, Geldbußen und neue Schulden werden nicht erlassen.
(4) Gläubiger sind anzuhören; bewusstes Verheimlichen wesentlicher Werte schließt Befreiung aus.