ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 15
§ 8 Verwertung und Bericht
§ 8 – Verwertung und Bericht
Verwertung erfolgt sachgerecht, nachvollziehbar und unter Vermeidung unnötiger Wertverluste. Gläubiger erhalten eine Vermögensübersicht, geprüfte Forderungstabelle und Schlussabrechnung. Näheverkäufe an Beteiligte bedürfen unabhängiger Kontrolle. Rechtswidrige Vermögensverschiebungen können nach BGB und allgemeinen gesetzlichen Rückgewährregeln angefochten werden; keine neue unbegrenzte Rückwirkung wird geschaffen.
Verwertung erfolgt sachgerecht, nachvollziehbar und unter Vermeidung unnötiger Wertverluste. Gläubiger erhalten eine Vermögensübersicht, geprüfte Forderungstabelle und Schlussabrechnung. Näheverkäufe an Beteiligte bedürfen unabhängiger Kontrolle. Rechtswidrige Vermögensverschiebungen können nach BGB und allgemeinen gesetzlichen Rückgewährregeln angefochten werden; keine neue unbegrenzte Rückwirkung wird geschaffen.