ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 15
§ 7 Fortführung und Plan
§ 7 – Fortführung und Plan
(1) Ein wirtschaftlich tragfähiger Plan kann Stundung, Quote oder Fortführung vorsehen.
(2) Betroffene Gläubigergruppen werden nach vergleichbarer Rechtsstellung gebildet und müssen grundsätzlich jeweils nach Köpfen und Forderungssumme mehrheitlich zustimmen.
(3) Das Gericht bestätigt nur nach Gehör und wenn keine Gruppe ohne tragfähigen Ausgleich schlechter als bei regulärer Abwicklung steht; Rechte nicht zustimmender gesicherter Dritter bleiben geschützt.
(1) Ein wirtschaftlich tragfähiger Plan kann Stundung, Quote oder Fortführung vorsehen.
(2) Betroffene Gläubigergruppen werden nach vergleichbarer Rechtsstellung gebildet und müssen grundsätzlich jeweils nach Köpfen und Forderungssumme mehrheitlich zustimmen.
(3) Das Gericht bestätigt nur nach Gehör und wenn keine Gruppe ohne tragfähigen Ausgleich schlechter als bei regulärer Abwicklung steht; Rechte nicht zustimmender gesicherter Dritter bleiben geschützt.