ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 15
§ 5 Masse und Vollstreckungsstopp
§ 5 – Masse und Vollstreckungsstopp
Zur Masse gehört das pfändbare Vermögen des Schuldners. Fremdes Eigentum und vollständig getrennt verwahrte Kundentreuhandwerte werden ausgesondert. Nach Eröffnung erfolgen gewöhnliche Einzelvollstreckungen in die Masse nur nach der Insolvenzordnung; notwendige laufende Existenzsicherung bleibt unpfändbar.
Zur Masse gehört das pfändbare Vermögen des Schuldners. Fremdes Eigentum und vollständig getrennt verwahrte Kundentreuhandwerte werden ausgesondert. Nach Eröffnung erfolgen gewöhnliche Einzelvollstreckungen in die Masse nur nach der Insolvenzordnung; notwendige laufende Existenzsicherung bleibt unpfändbar.