ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 15
§ 4 Eröffnung und Verwalter
§ 4 – Eröffnung und Verwalter
Der Eröffnungsbeschluss nennt Umfang, neutralen Verwalter, Anmeldung und Gerichtstermin; Gläubiger erhalten grundsätzlich sieben Tage zur Forderungsanmeldung. Der Verwalter ist dem Gericht rechenschaftspflichtig und darf nicht wesentliche eigene Gegeninteressen vertreten. Vorhandene Amtsträger- oder Parteibindungen sind offenzulegen.
Der Eröffnungsbeschluss nennt Umfang, neutralen Verwalter, Anmeldung und Gerichtstermin; Gläubiger erhalten grundsätzlich sieben Tage zur Forderungsanmeldung. Der Verwalter ist dem Gericht rechenschaftspflichtig und darf nicht wesentliche eigene Gegeninteressen vertreten. Vorhandene Amtsträger- oder Parteibindungen sind offenzulegen.