ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 15
§ 3 Antrag und Sicherung
§ 3 – Antrag und Sicherung
Der Antrag benennt Vermögen, Gläubiger, Schulden, Einkommen und wesentliche laufende Verträge. Das Gericht hört Betroffene an und kann bei konkreter Gefährdung vorläufig einen neutralen Verwalter bestellen oder bestimmte Verfügungen sichern. Notwendiger Lebensunterhalt und Rechte unbeteiligter Dritter sind zu schützen.
Der Antrag benennt Vermögen, Gläubiger, Schulden, Einkommen und wesentliche laufende Verträge. Das Gericht hört Betroffene an und kann bei konkreter Gefährdung vorläufig einen neutralen Verwalter bestellen oder bestimmte Verfügungen sichern. Notwendiger Lebensunterhalt und Rechte unbeteiligter Dritter sind zu schützen.