ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 15
§ 2 Eröffnungsgrund
§ 2 – Eröffnungsgrund
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn wesentliche fällige Verpflichtungen trotz angemessener Prüfung nicht mehr in absehbarer Zeit erfüllt werden können; ein bloß kurzfristiger technischer Ausfall genügt nicht. Unternehmen stellen bei erkennbar dauernder Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich binnen sieben Tagen Antrag. Gläubiger können mit glaubhaft gemachter Forderung und Eröffnungsgrund Antrag stellen.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn wesentliche fällige Verpflichtungen trotz angemessener Prüfung nicht mehr in absehbarer Zeit erfüllt werden können; ein bloß kurzfristiger technischer Ausfall genügt nicht. Unternehmen stellen bei erkennbar dauernder Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich binnen sieben Tagen Antrag. Gläubiger können mit glaubhaft gemachter Forderung und Eröffnungsgrund Antrag stellen.