ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 15
§ 12 Übergang und Inkrafttreten
§ 12 – Übergang und Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.