ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 15
§ 11c Schlussverteilung und Restschuldbefreiung
§ 11c – Schlussverteilung und Restschuldbefreiung
(1) Vor Schlussverteilung legt der Verwalter Abrechnung, berücksichtigte Forderungen, Quote und Rückstellungen vor. Gläubiger und Schuldner erhalten mindestens sieben Tage zur Stellungnahme; das Gericht prüft Einwendungen vor Freigabe.
(2) Restschuldbefreiung erfasst auch nicht angemeldete gewöhnliche Altverbindlichkeiten, sofern deren Gläubiger nicht vorsätzlich verheimlicht wurden. Ausnahmen nach § 9 und Rechte an wirksamen Sicherheiten bleiben bestehen.
(3) Wird binnen eines Kalendermonats nach Bekanntwerden konkret nachgewiesen, dass die Befreiung durch vorsätzliches wesentliches Verschweigen erlangt wurde, kann ein betroffener Gläubiger Widerruf beantragen; spätestens zwölf Kalendermonate nach Rechtskraft ist dieser Antrag ausgeschlossen. Der Schuldner ist anzuhören; Rechtsmittel folgen § 11.
(1) Vor Schlussverteilung legt der Verwalter Abrechnung, berücksichtigte Forderungen, Quote und Rückstellungen vor. Gläubiger und Schuldner erhalten mindestens sieben Tage zur Stellungnahme; das Gericht prüft Einwendungen vor Freigabe.
(2) Restschuldbefreiung erfasst auch nicht angemeldete gewöhnliche Altverbindlichkeiten, sofern deren Gläubiger nicht vorsätzlich verheimlicht wurden. Ausnahmen nach § 9 und Rechte an wirksamen Sicherheiten bleiben bestehen.
(3) Wird binnen eines Kalendermonats nach Bekanntwerden konkret nachgewiesen, dass die Befreiung durch vorsätzliches wesentliches Verschweigen erlangt wurde, kann ein betroffener Gläubiger Widerruf beantragen; spätestens zwölf Kalendermonate nach Rechtskraft ist dieser Antrag ausgeschlossen. Der Schuldner ist anzuhören; Rechtsmittel folgen § 11.