ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 15
§ 11b Laufende Verträge und Verwertung
§ 11b – Laufende Verträge und Verwertung
(1) Bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen kann der Verwalter Erfüllung für die Masse verlangen oder ablehnen. Auf Aufforderung erklärt er seine Wahl grundsätzlich binnen sieben Tagen; zwingender Miet-, Arbeits- und Existenzschutz bleibt vorrangig.
(2) Verlangt er Erfüllung, sind die dadurch begründeten Gegenleistungsansprüche Masseverbindlichkeiten. Bei Ablehnung kann der andere Teil seinen nachgewiesenen Nichterfüllungsschaden als gewöhnliche Insolvenzforderung anmelden. Bereits entstandene Rechte werden nicht ohne gesetzliche Grundlage rückwirkend beseitigt.
(3) Wesentliche Veräußerungen werden mit Bewertungsgrundlage und Auswahlentscheidung dokumentiert. Bei Geschäften mit dem Verwalter oder nahestehenden Personen entscheidet das Gericht nach Offenlegung und Gläubigeranhörung über eine vorherige Zustimmung.
(1) Bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen kann der Verwalter Erfüllung für die Masse verlangen oder ablehnen. Auf Aufforderung erklärt er seine Wahl grundsätzlich binnen sieben Tagen; zwingender Miet-, Arbeits- und Existenzschutz bleibt vorrangig.
(2) Verlangt er Erfüllung, sind die dadurch begründeten Gegenleistungsansprüche Masseverbindlichkeiten. Bei Ablehnung kann der andere Teil seinen nachgewiesenen Nichterfüllungsschaden als gewöhnliche Insolvenzforderung anmelden. Bereits entstandene Rechte werden nicht ohne gesetzliche Grundlage rückwirkend beseitigt.
(3) Wesentliche Veräußerungen werden mit Bewertungsgrundlage und Auswahlentscheidung dokumentiert. Bei Geschäften mit dem Verwalter oder nahestehenden Personen entscheidet das Gericht nach Offenlegung und Gläubigeranhörung über eine vorherige Zustimmung.