ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 15
§ 11a Forderungstabelle und bestrittene Ansprüche
§ 11a – Forderungstabelle und bestrittene Ansprüche
(1) Der Verwalter erfasst Gläubiger, Rechtsgrund, Betrag, Sicherheiten und Prüfungsstand in einer Tabelle. Verspätet angemeldete Forderungen werden berücksichtigt, solange dies ohne Rückabwicklung bereits rechtmäßiger Verteilungen möglich ist; notwendige zusätzliche Prüfungskosten können dem verspätet anmeldenden Gläubiger bei Verschulden auferlegt werden.
(2) Schuldner und betroffene Gläubiger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Widerspruch ist nach Grund und Umfang festzuhalten; eine streitige Forderung gilt nicht allein durch ihre Anmeldung als festgestellt.
(3) Über streitige private Ansprüche entscheidet das zuständige Gericht nach ZPO, über streitige öffentlich-rechtliche Forderungen das nach VwGO zuständige Gericht. Das Insolvenzgericht setzt eine angemessene Frist zur Rechtsverfolgung; für glaubhaft gemachte rechtzeitig verfolgte Ansprüche ist bei Verteilungen eine angemessene Rückstellung zu bilden.
(1) Der Verwalter erfasst Gläubiger, Rechtsgrund, Betrag, Sicherheiten und Prüfungsstand in einer Tabelle. Verspätet angemeldete Forderungen werden berücksichtigt, solange dies ohne Rückabwicklung bereits rechtmäßiger Verteilungen möglich ist; notwendige zusätzliche Prüfungskosten können dem verspätet anmeldenden Gläubiger bei Verschulden auferlegt werden.
(2) Schuldner und betroffene Gläubiger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Widerspruch ist nach Grund und Umfang festzuhalten; eine streitige Forderung gilt nicht allein durch ihre Anmeldung als festgestellt.
(3) Über streitige private Ansprüche entscheidet das zuständige Gericht nach ZPO, über streitige öffentlich-rechtliche Forderungen das nach VwGO zuständige Gericht. Das Insolvenzgericht setzt eine angemessene Frist zur Rechtsverfolgung; für glaubhaft gemachte rechtzeitig verfolgte Ansprüche ist bei Verteilungen eine angemessene Rückstellung zu bilden.