ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 15
§ 11 Rechtsmittel und Vorrang
§ 11 – Rechtsmittel und Vorrang
Belastende selbstständig anfechtbare Amtsgerichtsbeschlüsse können binnen drei Tagen mit Beschwerde zum Landgericht überprüft werden; weitergehende Rechtsmittel folgen GVG und LGG. Für Insolvenzabwicklung geht dieses Gesetz den vereinfachten Abwicklungsregeln des VURG vor. ZPO gilt ergänzend, soweit gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung und besonderer Existenzschutz gewahrt bleiben.
Belastende selbstständig anfechtbare Amtsgerichtsbeschlüsse können binnen drei Tagen mit Beschwerde zum Landgericht überprüft werden; weitergehende Rechtsmittel folgen GVG und LGG. Für Insolvenzabwicklung geht dieses Gesetz den vereinfachten Abwicklungsregeln des VURG vor. ZPO gilt ergänzend, soweit gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung und besonderer Existenzschutz gewahrt bleiben.