ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 15
§ 10 Organisationen und persönliche Haftung
§ 10 – Organisationen und persönliche Haftung
Nach Schlussverteilung wird eine nicht fortgeführte Organisation nach gerichtlicher Mitteilung gelöscht. Bestehende persönliche Haftung wegen eigener unerlaubter Handlungen oder wirksamer Sicherheiten bleibt bestehen; die Insolvenz schafft nicht automatisch neue Privatvermögenshaftung aller Mitglieder. Besondere gesetzliche Sicherungsfonds bleiben anwendbar.
Nach Schlussverteilung wird eine nicht fortgeführte Organisation nach gerichtlicher Mitteilung gelöscht. Bestehende persönliche Haftung wegen eigener unerlaubter Handlungen oder wirksamer Sicherheiten bleibt bestehen; die Insolvenz schafft nicht automatisch neue Privatvermögenshaftung aller Mitglieder. Besondere gesetzliche Sicherungsfonds bleiben anwendbar.