ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 15
§ 1 Zweck und Zuständigkeit
§ 1 – Zweck und Zuständigkeit
Das Insolvenzverfahren ordnet die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger und soweit möglich Fortführung oder geordnete Abwicklung zahlungsunfähiger natürlicher Personen und Organisationen. Zuständig ist das Amtsgericht nach Sitz oder Hauptwohnsitz. Öffentlich-rechtliche Schuldner und die Landeskasse werden nicht automatisch wie private Unternehmen abgewickelt.
Das Insolvenzverfahren ordnet die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger und soweit möglich Fortführung oder geordnete Abwicklung zahlungsunfähiger natürlicher Personen und Organisationen. Zuständig ist das Amtsgericht nach Sitz oder Hauptwohnsitz. Öffentlich-rechtliche Schuldner und die Landeskasse werden nicht automatisch wie private Unternehmen abgewickelt.