ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 9 Kredit und Nachsteuerung
§ 9 – Kredit und Nachsteuerung
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, 2026 bis zu 5.744.335 € und 2027 bis zu 34.466.000 € neue Kredite ausschließlich für Investitionen nach Artikel 51 Absatz 3 aufzunehmen. Für 2027 werden hiervon 20.000.000 € der Infrastruktur bei Wirtschaft und Entwicklung und 14.466.000 € den Umweltinvestitionen bei Forschung und Umwelt zugeordnet; 2026 entfallen 3.333.333 € auf Infrastruktur und 2.411.002 € auf Umweltinvestitionen.
(2) Vor Kreditaufnahme sind bewilligter Investitionszweck, fehlende andere Deckung, Vertragsbedingungen und künftiger Schuldendienst nachzuweisen. Die zulässige Aufnahme darf die tatsächlich kreditfinanzierbaren Investitionsauszahlungen abzüglich zweckgebundener Drittmittel nicht überschreiten. Zinsen und laufende Sozial-, Personal- oder Verwaltungsausgaben dürfen daraus nicht finanziert werden.
(3) Zur Umschuldung nachweislich fälliger bestehender Investitionskredite werden zusätzlich höchstens 5.000.000 € für 2026 und 25.000.000 € für 2027 zugelassen. Dem Zugang steht eine Tilgung mindestens gleicher Höhe gegenüber. Die Bruttokreditobergrenzen betragen damit 10.744.335 € und 59.466.000 €. Eine Erhöhung der Nettoverschuldung über Absatz 1 ist ausgeschlossen. Allgemeine Kassenkredite, Bürgschaften und neue Verpflichtungsermächtigungen werden nicht bewilligt.
(4) Bei erheblichen Einnahmeausfällen sperrt das Finanzministerium zunächst ungebundene freiwillige Ausgaben und legt erforderlichenfalls einen Nachtrag vor. Gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben richten sich nach Artikel 52 und LHO; Mittelverschiebungen dürfen diese Anforderungen nicht umgehen.
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, 2026 bis zu 5.744.335 € und 2027 bis zu 34.466.000 € neue Kredite ausschließlich für Investitionen nach Artikel 51 Absatz 3 aufzunehmen. Für 2027 werden hiervon 20.000.000 € der Infrastruktur bei Wirtschaft und Entwicklung und 14.466.000 € den Umweltinvestitionen bei Forschung und Umwelt zugeordnet; 2026 entfallen 3.333.333 € auf Infrastruktur und 2.411.002 € auf Umweltinvestitionen.
(2) Vor Kreditaufnahme sind bewilligter Investitionszweck, fehlende andere Deckung, Vertragsbedingungen und künftiger Schuldendienst nachzuweisen. Die zulässige Aufnahme darf die tatsächlich kreditfinanzierbaren Investitionsauszahlungen abzüglich zweckgebundener Drittmittel nicht überschreiten. Zinsen und laufende Sozial-, Personal- oder Verwaltungsausgaben dürfen daraus nicht finanziert werden.
(3) Zur Umschuldung nachweislich fälliger bestehender Investitionskredite werden zusätzlich höchstens 5.000.000 € für 2026 und 25.000.000 € für 2027 zugelassen. Dem Zugang steht eine Tilgung mindestens gleicher Höhe gegenüber. Die Bruttokreditobergrenzen betragen damit 10.744.335 € und 59.466.000 €. Eine Erhöhung der Nettoverschuldung über Absatz 1 ist ausgeschlossen. Allgemeine Kassenkredite, Bürgschaften und neue Verpflichtungsermächtigungen werden nicht bewilligt.
(4) Bei erheblichen Einnahmeausfällen sperrt das Finanzministerium zunächst ungebundene freiwillige Ausgaben und legt erforderlichenfalls einen Nachtrag vor. Gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben richten sich nach Artikel 52 und LHO; Mittelverschiebungen dürfen diese Anforderungen nicht umgehen.