ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 8 Kommunen und Zweckbindung
§ 8 – Kommunen und Zweckbindung
(1) Für den kommunalen Finanzausgleich werden 2026 insgesamt 5.556.400 € und 2027 insgesamt 33.338.400 € bewilligt. Die Mittel treten zu den eigenen kommunalen Einnahmen nach LStG hinzu. Die bloße gleichmäßige Verteilung auf fünf Kommunen entfällt.
(2) Der Gesamtbetrag wird zur Hälfte nach der amtlich festgestellten Einwohnerzahl und zur Hälfte nach dem positiven ungedeckten Finanzbedarf verteilt. Dieser ergibt sich aus den notwendigen, wirtschaftlich bemessenen Pflichtaufgaben einschließlich angemessener Personal- und Investitionskosten abzüglich eigener Einnahmen, Steueranteile und zweckgebundener Zuschüsse. Freiwillige Ausgaben und selbst geschaffene ungedeckte Mehrkosten erhöhen den Bedarf nicht.
a. Das Finanzministerium verwendet einheitliche Bewertungsmaßstäbe, hört die Kommunen an und setzt die Anteile durch begründeten Bescheid fest.
b. Besteht bei keiner Kommune ein positiver Fehlbedarf, wird auch die zweite Hälfte nach Einwohnerzahlen verteilt. Unterjährige Abschläge werden nach der letzten verfügbaren Festsetzung, ersatzweise vollständig nach Einwohnerzahlen, gezahlt und nach endgültiger Festsetzung verrechnet.
(3) Die kommunalen Haushalte und Stellenpläne werden eigenständig beschlossen. Die 650 kommunalen VZÄ umfassen nachrichtlich 150 Pflege-, 350 Betreuungs-, 40 Feuerwehr- und 110 Verwaltungs- und Technik-VZÄ einschließlich der fünf hauptamtlichen Bürgermeister. Der gemeinsame Personalkostenrahmen von 32.383.200 € jährlich einschließlich Reserve und Ratsentschädigungen ist im kommunalen Aufgabenbudget enthalten; er ist keine zusätzliche Landesbewilligung.
(1) Für den kommunalen Finanzausgleich werden 2026 insgesamt 5.556.400 € und 2027 insgesamt 33.338.400 € bewilligt. Die Mittel treten zu den eigenen kommunalen Einnahmen nach LStG hinzu. Die bloße gleichmäßige Verteilung auf fünf Kommunen entfällt.
(2) Der Gesamtbetrag wird zur Hälfte nach der amtlich festgestellten Einwohnerzahl und zur Hälfte nach dem positiven ungedeckten Finanzbedarf verteilt. Dieser ergibt sich aus den notwendigen, wirtschaftlich bemessenen Pflichtaufgaben einschließlich angemessener Personal- und Investitionskosten abzüglich eigener Einnahmen, Steueranteile und zweckgebundener Zuschüsse. Freiwillige Ausgaben und selbst geschaffene ungedeckte Mehrkosten erhöhen den Bedarf nicht.
a. Das Finanzministerium verwendet einheitliche Bewertungsmaßstäbe, hört die Kommunen an und setzt die Anteile durch begründeten Bescheid fest.
b. Besteht bei keiner Kommune ein positiver Fehlbedarf, wird auch die zweite Hälfte nach Einwohnerzahlen verteilt. Unterjährige Abschläge werden nach der letzten verfügbaren Festsetzung, ersatzweise vollständig nach Einwohnerzahlen, gezahlt und nach endgültiger Festsetzung verrechnet.
(3) Die kommunalen Haushalte und Stellenpläne werden eigenständig beschlossen. Die 650 kommunalen VZÄ umfassen nachrichtlich 150 Pflege-, 350 Betreuungs-, 40 Feuerwehr- und 110 Verwaltungs- und Technik-VZÄ einschließlich der fünf hauptamtlichen Bürgermeister. Der gemeinsame Personalkostenrahmen von 32.383.200 € jährlich einschließlich Reserve und Ratsentschädigungen ist im kommunalen Aufgabenbudget enthalten; er ist keine zusätzliche Landesbewilligung.