ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 7 Versicherungsfonds und Gesamtabschluss
§ 7 – Versicherungsfonds und Gesamtabschluss
(1) Für den Entschädigungsfonds nach § 8 LVersG werden 2026 einmalig bis zu 50.000 € aus dem Verwaltungsansatz des Finanzressorts bereitgestellt. Bereits rechtmäßig zugeführte Beträge werden angerechnet. Die Zuführung ist in den bewilligten Ausgaben enthalten und mindert den frei verfügbaren Kassenbestand entsprechend.
a. Eine Prämienabgabe wird nur nach der gesetzlichen Grundlage und dem tatsächlich abgabepflichtigen Vertragsbestand vereinnahmt; ohne belastbare Bemessungsgrundlage wird kein Ertrag vorweggenommen.
b. Der Fonds wird getrennt verwaltet. Seine Einnahmen, Leistungen und Bestände sind gesondert nachzuweisen; interne Zuführungen werden im konsolidierten Abschluss eliminiert.
(2) Die gesamtstaatlichen Einnahmen 2027 betragen nachrichtlich 720.534.000 €, die endgültigen Aufgabenbudgets von Land und Kommunen 755.000.000 €. Der Saldo beträgt minus 34.466.000 €. Die Landeszahlung von 33.338.400 € an die Kommunen wird gesamtstaatlich nicht erneut als Aufwand oder Ertrag gezählt.
a. Kommunale Ausgaben von 175.000.000 €, davon 25.000.000 € Investitionen, sind Planungswerte für eigenständige kommunale Haushalte; dieses Gesetz bewilligt keine kommunalen Ausgaben oder Kredite.
b. Das gesamtstaatliche Personalvolumen von 3.400 beruflichen VZÄ setzt sich aus 2.750 Landes-VZÄ und nachrichtlich 650 kommunalen VZÄ zusammen. Beschäftigte privater oder beteiligter Unternehmen werden nicht als öffentliche Stellen hinzugerechnet.
(3) Im Landesabschluss sind Steuerforderungen, tatsächliche Zahlungseingänge, Kreditaufnahme, Schuldentilgung, Kassenbestand und zweckgebundene Fonds getrennt auszuweisen. Für 2027 werden die nachgewiesenen Schlussbestände 2026 als Anfangsbestände übernommen; eine erneute Ausstattung findet nicht statt.
(1) Für den Entschädigungsfonds nach § 8 LVersG werden 2026 einmalig bis zu 50.000 € aus dem Verwaltungsansatz des Finanzressorts bereitgestellt. Bereits rechtmäßig zugeführte Beträge werden angerechnet. Die Zuführung ist in den bewilligten Ausgaben enthalten und mindert den frei verfügbaren Kassenbestand entsprechend.
a. Eine Prämienabgabe wird nur nach der gesetzlichen Grundlage und dem tatsächlich abgabepflichtigen Vertragsbestand vereinnahmt; ohne belastbare Bemessungsgrundlage wird kein Ertrag vorweggenommen.
b. Der Fonds wird getrennt verwaltet. Seine Einnahmen, Leistungen und Bestände sind gesondert nachzuweisen; interne Zuführungen werden im konsolidierten Abschluss eliminiert.
(2) Die gesamtstaatlichen Einnahmen 2027 betragen nachrichtlich 720.534.000 €, die endgültigen Aufgabenbudgets von Land und Kommunen 755.000.000 €. Der Saldo beträgt minus 34.466.000 €. Die Landeszahlung von 33.338.400 € an die Kommunen wird gesamtstaatlich nicht erneut als Aufwand oder Ertrag gezählt.
a. Kommunale Ausgaben von 175.000.000 €, davon 25.000.000 € Investitionen, sind Planungswerte für eigenständige kommunale Haushalte; dieses Gesetz bewilligt keine kommunalen Ausgaben oder Kredite.
b. Das gesamtstaatliche Personalvolumen von 3.400 beruflichen VZÄ setzt sich aus 2.750 Landes-VZÄ und nachrichtlich 650 kommunalen VZÄ zusammen. Beschäftigte privater oder beteiligter Unternehmen werden nicht als öffentliche Stellen hinzugerechnet.
(3) Im Landesabschluss sind Steuerforderungen, tatsächliche Zahlungseingänge, Kreditaufnahme, Schuldentilgung, Kassenbestand und zweckgebundene Fonds getrennt auszuweisen. Für 2027 werden die nachgewiesenen Schlussbestände 2026 als Anfangsbestände übernommen; eine erneute Ausstattung findet nicht statt.