ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 6 Kassenbestand und Schuldennachweis
§ 6 – Kassenbestand und Schuldennachweis
(1) Der Liquiditätsplanung zum 1. November 2026 werden 30.000.000 € beim Land und nachrichtlich 9.000.000 € bei den Kommunen zugrunde gelegt. Diese Bestände sind durch Kassenabschluss und Banknachweise festzustellen. Eine gesonderte Eröffnungsausstattung von 2.000.000 € wird nicht zusätzlich bewilligt.
(2) Vorhandene Guthaben werden bei Übernahme oder Zusammenführung von Konten nur einmal erfasst. Einnahmen dürfen nur bei tatsächlichem Zahlungseingang als liquide Mittel behandelt werden. Haushaltsbewilligungen und technische Buchungen schaffen keine Zahlungsmittel.
(3) Der anfängliche Schuldenplan veranschlagt 1.215.000.000 € beim Land und 150.000.000 € bei den Kommunen. Die tatsächlichen Bestände, Zinssätze, Fälligkeiten und Sicherheiten sind aus den bestehenden Verträgen festzustellen und im Schuldenverzeichnis nachzuweisen. Diese Ansätze begründen weder Schuldanerkenntnisse noch neue Kreditansprüche.
(4) Bei vollständiger Ausschöpfung der Nettokreditermächtigungen und ohne sonstige Bestandsänderungen beträgt der Landes-Schuldenstand Ende 2026 höchstens 1.220.744.335 € und Ende 2027 höchstens 1.255.210.335 €. Bei vollständiger Deckung des Fehlbetrags durch Kredite bleibt der veranschlagte liquide Landesbestand von 30.000.000 € erhalten; abweichende Istbestände sind unverzüglich offenzulegen.
(1) Der Liquiditätsplanung zum 1. November 2026 werden 30.000.000 € beim Land und nachrichtlich 9.000.000 € bei den Kommunen zugrunde gelegt. Diese Bestände sind durch Kassenabschluss und Banknachweise festzustellen. Eine gesonderte Eröffnungsausstattung von 2.000.000 € wird nicht zusätzlich bewilligt.
(2) Vorhandene Guthaben werden bei Übernahme oder Zusammenführung von Konten nur einmal erfasst. Einnahmen dürfen nur bei tatsächlichem Zahlungseingang als liquide Mittel behandelt werden. Haushaltsbewilligungen und technische Buchungen schaffen keine Zahlungsmittel.
(3) Der anfängliche Schuldenplan veranschlagt 1.215.000.000 € beim Land und 150.000.000 € bei den Kommunen. Die tatsächlichen Bestände, Zinssätze, Fälligkeiten und Sicherheiten sind aus den bestehenden Verträgen festzustellen und im Schuldenverzeichnis nachzuweisen. Diese Ansätze begründen weder Schuldanerkenntnisse noch neue Kreditansprüche.
(4) Bei vollständiger Ausschöpfung der Nettokreditermächtigungen und ohne sonstige Bestandsänderungen beträgt der Landes-Schuldenstand Ende 2026 höchstens 1.220.744.335 € und Ende 2027 höchstens 1.255.210.335 €. Bei vollständiger Deckung des Fehlbetrags durch Kredite bleibt der veranschlagte liquide Landesbestand von 30.000.000 € erhalten; abweichende Istbestände sind unverzüglich offenzulegen.