ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 2 Grundlagen der Veranschlagung
§ 2 – Grundlagen der Veranschlagung
(1) Der Haushaltsplanung werden 43.205 Einwohner, 23.000 erwerbstätige Einwohner, darunter 600 Auspendler, sowie 2.500 Einpendler zugrunde gelegt. Daraus ergeben sich 24.900 inländische Arbeitsplätze. Die Ansätze sind Einnahmeschätzungen und Ausgabenbewilligungen; sie ersetzen weder statistische Feststellungen noch individuelle Steuer- oder Leistungsbescheide.
(2) Der Einkommensteueransatz 2027 von 343.824.000 € beruht auf den Tarifen des LStG: 252.528.000 € aus Erwerbseinkünften von 22.400 im Inland tätigen Einwohnern, 70.080.000 € aus deren zusätzlichen Einkünften, 2.100.000 € aus weiteren Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie 19.116.000 € aus Einkünften von Einpendlern. Für Auspendler wird nach Anrechnung ausländischer Steuern kein zusätzlicher Nettoertrag veranschlagt.
(3) Der Körperschaftsteueransatz von 135.600.000 € beruht auf positiven steuerpflichtigen Jahresgewinnen von 904.000.000 €. Der Umsatzsteueransatz von 173.000.000 € beruht nach Vorsteuerwirkung auf Nettobemessungsgrundlagen von 800.000.000 € zum Regelsatz und 300.000.000 € zum ermäßigten Satz. Verluste und Erstattungen sind nach LStG zu berücksichtigen; verwaltete Kundengelder sind kein Unternehmensgewinn.
(1) Der Haushaltsplanung werden 43.205 Einwohner, 23.000 erwerbstätige Einwohner, darunter 600 Auspendler, sowie 2.500 Einpendler zugrunde gelegt. Daraus ergeben sich 24.900 inländische Arbeitsplätze. Die Ansätze sind Einnahmeschätzungen und Ausgabenbewilligungen; sie ersetzen weder statistische Feststellungen noch individuelle Steuer- oder Leistungsbescheide.
(2) Der Einkommensteueransatz 2027 von 343.824.000 € beruht auf den Tarifen des LStG: 252.528.000 € aus Erwerbseinkünften von 22.400 im Inland tätigen Einwohnern, 70.080.000 € aus deren zusätzlichen Einkünften, 2.100.000 € aus weiteren Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie 19.116.000 € aus Einkünften von Einpendlern. Für Auspendler wird nach Anrechnung ausländischer Steuern kein zusätzlicher Nettoertrag veranschlagt.
(3) Der Körperschaftsteueransatz von 135.600.000 € beruht auf positiven steuerpflichtigen Jahresgewinnen von 904.000.000 €. Der Umsatzsteueransatz von 173.000.000 € beruht nach Vorsteuerwirkung auf Nettobemessungsgrundlagen von 800.000.000 € zum Regelsatz und 300.000.000 € zum ermäßigten Satz. Verluste und Erstattungen sind nach LStG zu berücksichtigen; verwaltete Kundengelder sind kein Unternehmensgewinn.