ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 11
§ 10 Bericht und Inkrafttreten
§ 10 – Bericht und Inkrafttreten
(1) Das Finanzministerium berichtet monatlich über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Liquidität, Kreditabrufe, Investitionsfortschritt, Stellenbesetzung und Reservenverbrauch. Der Bericht unterscheidet 2026 und 2027 sowie Landes-, kommunale und konsolidierte Werte.
(2) Die verfassungsrechtlichen Halbjahresberichte und die unabhängige Rechnungsprüfung bleiben unberührt. Die Jahresrechnung ist jeweils spätestens einen Monat nach Ende des Haushaltsjahres vorzulegen. Nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigungen erlöschen zum Jahresende; sonstige Übertragungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
(3) Dieses Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens am 1. November 2026, in Kraft. Die Ansätze für 2027 dürfen erst ab dem 1. Januar 2027 bewirtschaftet werden. Bei späterer Verkündung sind neue laufende Bewilligungen 2026 zeitanteilig zu kürzen; vorher gilt § 5 LHO.
(4) Diese Fassung ersetzt die bisherigen Ansätze des HG 2026 für den verbleibenden Bewilligungszeitraum. Bereits rechtmäßig eingegangene Verpflichtungen und geleistete Zahlungen sind vollständig anzurechnen. Gesetzliche Ansprüche und bestandskräftige Entscheidungen bleiben unberührt; die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(1) Das Finanzministerium berichtet monatlich über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Liquidität, Kreditabrufe, Investitionsfortschritt, Stellenbesetzung und Reservenverbrauch. Der Bericht unterscheidet 2026 und 2027 sowie Landes-, kommunale und konsolidierte Werte.
(2) Die verfassungsrechtlichen Halbjahresberichte und die unabhängige Rechnungsprüfung bleiben unberührt. Die Jahresrechnung ist jeweils spätestens einen Monat nach Ende des Haushaltsjahres vorzulegen. Nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigungen erlöschen zum Jahresende; sonstige Übertragungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
(3) Dieses Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens am 1. November 2026, in Kraft. Die Ansätze für 2027 dürfen erst ab dem 1. Januar 2027 bewirtschaftet werden. Bei späterer Verkündung sind neue laufende Bewilligungen 2026 zeitanteilig zu kürzen; vorher gilt § 5 LHO.
(4) Diese Fassung ersetzt die bisherigen Ansätze des HG 2026 für den verbleibenden Bewilligungszeitraum. Bereits rechtmäßig eingegangene Verpflichtungen und geleistete Zahlungen sind vollständig anzurechnen. Gesetzliche Ansprüche und bestandskräftige Entscheidungen bleiben unberührt; die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.