ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 1 Feststellung und Haushaltsjahre
§ 1 – Feststellung und Haushaltsjahre
(1) Der Haushaltsplan wird für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2026 und gesondert für das Kalenderjahr 2027 festgestellt. Die Jahresbewilligungen sind getrennt zu bewirtschaften; die Bezeichnungen HG 2026 und HG 2027 beziehen sich jeweils auf das betreffende Haushaltsjahr.
(2) Für 2026 werden Einnahmen ohne Kredite von 96.478.732 € und Ausgaben ohne Schuldentilgung von 102.223.067 € festgestellt; der Finanzierungsbedarf beträgt 5.744.335 €. Für 2027 betragen diese Ansätze 578.872.400 €, 613.338.400 € und 34.466.000 €.
(3) Kreditaufnahme und Tilgung zur Umschuldung nach § 9 werden zusätzlich und in gleicher Höhe auf beiden Seiten des Haushalts nachgewiesen. Ansätze der Anlagen sind Eurobeträge. Für 2026 gelten eigenständig gerundete Zweimonatsansätze; maßgeblich sind die ausgewiesenen Summen.
(1) Der Haushaltsplan wird für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2026 und gesondert für das Kalenderjahr 2027 festgestellt. Die Jahresbewilligungen sind getrennt zu bewirtschaften; die Bezeichnungen HG 2026 und HG 2027 beziehen sich jeweils auf das betreffende Haushaltsjahr.
(2) Für 2026 werden Einnahmen ohne Kredite von 96.478.732 € und Ausgaben ohne Schuldentilgung von 102.223.067 € festgestellt; der Finanzierungsbedarf beträgt 5.744.335 €. Für 2027 betragen diese Ansätze 578.872.400 €, 613.338.400 € und 34.466.000 €.
(3) Kreditaufnahme und Tilgung zur Umschuldung nach § 9 werden zusätzlich und in gleicher Höhe auf beiden Seiten des Haushalts nachgewiesen. Ansätze der Anlagen sind Eurobeträge. Für 2026 gelten eigenständig gerundete Zweimonatsansätze; maßgeblich sind die ausgewiesenen Summen.