ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 67
Art. 9 Staatliche Grundprinzipien
Artikel 9 – Staatliche Grundprinzipien
(1) Die Republik bekennt sich zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit und ökologischer Verantwortung.
(2) Kein Gesetz darf die Grundsätze der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Justiz aufheben oder beschneiden.
(3) Die republikanische Staatsform und die demokratische Legitimation der Staatsorgane sind Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung.
(1) Die Republik bekennt sich zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit und ökologischer Verantwortung.
(2) Kein Gesetz darf die Grundsätze der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Justiz aufheben oder beschneiden.
(3) Die republikanische Staatsform und die demokratische Legitimation der Staatsorgane sind Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung.