ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 67
Art. 8 Verhältnis zu anderen Staaten
Artikel 8 – Verhältnis zu anderen Staaten
(1) Die Republik Falkenberg bekennt sich zum Frieden, zur internationalen Zusammenarbeit und zur Achtung des Völkerrechts.
(2) Der Beitritt zu internationalen Organisationen sowie der Abschluss von Staatsverträgen bedürfen der Zustimmung der Volksversammlung.
(1) Die Republik Falkenberg bekennt sich zum Frieden, zur internationalen Zusammenarbeit und zur Achtung des Völkerrechts.
(2) Der Beitritt zu internationalen Organisationen sowie der Abschluss von Staatsverträgen bedürfen der Zustimmung der Volksversammlung.